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Allgemeine Geschäftsbestimmungen

Aufträge werden zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt.

Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

I. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bzw. Auftragnehmers bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrunde und bis zur Einlösung sämtlicher, dem Verkäufer bzw. Auftragnehmer in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis bzw. Werklohn für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers bzw. Auftragnehmers. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Verkäufers bzw. Auftragsnehmers und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen derart, dass der Verkäufer bzw. Auftragnehmer als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer bzw. Auftragnehmergehörenden Waren durch den Käufer bzw. Auftraggeber, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehenden neuen Sache gilt sonst das Gleiche, wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Käufer bzw. Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer bzw. Verkäufer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.

Beeinträchtigt der Auftraggeber bzw. Käufer die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers bzw. Verkäufers, so ist der diesem zum Schadenersatz verpflichtet.

Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers bzw. Käufers.

Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber bzw. Käufer, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers bzw. Verkäufers zuzüglich 10% Sicherheit an den Auftragnehmer bzw. Verkäufer.

Die Forderungen des Auftraggebers bzw. Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers bzw. Verkäufers aus dem Geschäftsverhältnis an den Auftragnehmer bzw. Verkäufer abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.

Der Auftraggeber bzw. Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnliches Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer bzw. Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber bzw. Käufer nicht berechtigt. Auf Verlagen des Verkäufers bzw. Auftragsnehmers ist der Käufer bzw. Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmer bzw. Verkäufer bekanntzugeben.

Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bzw. Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer bzw. Verkäufer auf Verlangen des Auftraggebers bzw. Käufers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers bzw. Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers bzw. Verkäufers verpflichtet.

II. Haftung

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bzw. Käufers gegenüber dem Auftragnehmer bzw. Verkäufer aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.

Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf besondere Risiken, wie z.B. Fußbodenheizung, Gas- und Wasserleitungen, Stromleitungen oder sonstige verdeckt geführte Rohr- oder sonstiges Leitungen hinzuweisen.

III. Materialbeistellung

Der Auftraggeber bzw. Käufer ist nur dann zur Materialbeistellung berechtigt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

IV. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtstand

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des Haager Kaufrechtsübereinkommens vom 01.06.1964.

Erfüllungsort ist Hockenheim, Bundesrepublik Deutschland.

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlich Gerichtsstand Hockenheim, Bundesrepublik Deutschland.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer bzw. Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

V. Alternative Streitbeilegung

  1. Für Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit ein alternatives Streitbeilegungsverfahren im Sinne des § 36 VSBG anzustreben.
  2. Das alternative Schlichtungsverfahren ist nicht zwingende Voraussetzung für das Anrufen zuständiger ordentlicher Gerichte, sondern stellt eine alternative Möglichkeit dar, Differenzen, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses auftreten können, zu beseitigen.
  3. Der Auftragnehmer nimmt nicht an dem alternativen Streitschlichtungsverfahren im Sinne des § 36 VSBG teil.

VI. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners

Abweichende Bedingungen des Käufers bzw. Auftraggebers, die ich nicht ausdrücklich schriftlich anerkenne, sind für mich unverbindlich, auch wenn ich ihnen nicht ausdrücklich widerspreche.


Kontaktdaten

Mörscher Weg 4

DE-68766 Hockenheim

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+49 6205 3790388

Mo-Do: 07:30 - 17:00
Fr: 07:30 - 12:30

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Zurzeit beschäftigen wir 30 Mitarbeiter davon 7 Auszubildende. Seit 35 Jahren sind wir Ihr zuverlässiger Ansprechpartner im Bereich Elektroservice. Wir sind stetig am wachsen und suchen immer gute Mitarbeiter. Dadurch können wir unseren Kunden ein breites Leistungsangebot anbieten.